Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr-2010

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jahr-2009

 

28.
Juni
2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath in einer Berliner Sondertagung.

28.
Juni
2010

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 25

§ 1

Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen“ gehörten, oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder bestimmt worden sind.

Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar, oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

§ 2

Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen, Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen begründet oder bestimmt worden sind.

Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar, oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

§ 3

Treuhandschaften aller Art an dem Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und Grundstücken so auch dessen Vermögensrechte, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 4

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober 1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.

§ 5

§ 1 und § 2 gelten auch für Eigentum und Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.

§ 6

(1) Mit der Feststellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes Gesetz bestimmt.

(2) Das Deutsche Reich erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.

(3) Das Deutsche Reich trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens. Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt.

§ 7

(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6 Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.

§ 8

Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Bundesautobahnen" bleibt vorbehalten.

§ 9

(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde in deren Bezirk das Grundstück liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für das "Deutsche Reich - Reichsstraßenverwaltung“.

(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

§ 10

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 11

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen" Amtsschrift

Somit sind alle Autobahnen und Fernverkehrsstraßen  ab dem 28. Juni 2010 gesetzliches Eigentum des Deutschen Reiches. Polizeiliche Maßnahmen irgendwelcher handelnder Personen der "BRD" sind strafrechtlich bei der Ober-Reichsanwaltschaft anzuzeigen, da diesem Personenkreis jegliche staatsrechtliche Grundlage bzw. der Geltungsbereich des rechtlichen Handelns fehlt und eine Legitimation nach Reichsrecht noch nicht vorliegt.


Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 24

§ 1

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.

§ 2

Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei" Amtsschrift

Somit obliegt der Reichspolizei als oberste Behörde, der gesamte Bereich aller polizeilichen Maßnahmen im Deutschen Reich.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für das  Reichsgrundbuchamt im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 23

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für das Reichsgrundbuchamt eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“ für das Reichsgrundbuchamt,

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald das Reichsgrundbuchamt seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1006277-Nr23-Erlass-Amtssitz-Reichsgrundbuchamt" Amtsschrift

Somit hat das Reichsgrundbuchamt vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der  Reichsdruckerei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 22

Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.  

Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmt der Rath der Volksbeauftragten und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei" Amtsschrift

Somit ist die Reichsdruckerei die oberste Staatsdruckerei.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für das  Reichsjustizamt im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 21

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für das Reichsjustizamt eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“ für das Reichsjustizamt,

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald das Reichsjustizamt seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1006275-Nr21-Erlass-Amtssitz-Reichsjustizamt" Amtsschrift

Somit hat das Reichsjustizamt vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für die  Reichspolizei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 20

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für die Reichspolizei eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“ für die Reichspolizei,

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald die Reichspolizei seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.

Berlin, den 27. Juni 2010.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006274-Nr20-Erlass-Amtssitz-Reichspolizei" Amtsschrift

Somit hat die Reichspolizei vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für das  Reichsverkehrsamt im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 19

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für das Reichsverkehrsamt eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“ für das Reichsverkehrsamt,

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald das Reichsverkehrsamt seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1006273-Nr19-Erlass-Amtssitz-Reichsverkehrsamt" Amtsschrift

Somit hat das Reichsverkehrsamt vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für das  Reichsamt des Innern im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 18

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für das Reichsamt des Innern eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“ für das Reichsamt des Innern,

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald das Reichsamt des Innern seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1006272-Nr18-Erlass-Amtssitz-Reichsamt-des-Innern" Amtsschrift

Somit hat das Reichsamt des Innern vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für den  Volks-Reichstag des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 17

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für den Volks-Reichstag eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“ für den Volks-Reichstag,

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald der Volks-Reichstag seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1006271-Nr17-Erlass-Amtssitz-Volks-Reichstag" Amtsschrift

Somit hat der Volks-Reichstag vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des „Übergangs- Amtssitzes“ für den  Volks-Bundesrath des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

am 27. Juni 2010

In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 16

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“ für den Volks-Bundesrath eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“ für den Volks-Bundesrath,

Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche Postleitzahl 1.

Sobald der Volks-Bundesrath seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.


Reichsgesetzblatt "RGBl-1006270-Nr16-Erlass-Amtssitz-Volks-Bundesrath" Amtsschrift

Somit hat der Volks-Bundesrath vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.




21.
Juni
2010

In Kraft gesetzt am 21.06.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath.

21.
Juni
2010

Gesetz über alle Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 20.06.2010

In Kraft gesetzt am 21.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 15

§ 1

Der Staatsekretär des Innern und der Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die

1.

der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen.

2.

die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen), sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum Gegenstand haben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte" Amtsschrift

Vereinheitlichung aller Polizeikräfte des Deutschen Reichs.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Reichspolizeiamtes als oberste Behörde der Polizei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 20.06.2010

In Kraft gesetzt am 21.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 14

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde der Polizei im Deutschen Reich wird ein Reichspolizeiamt errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vollzugshilfe anderer Reichsbehörden. Ihm obliegt die Oberhoheit über alle Polizeieinrichtungen im Deutschen Reich und aller Polizeikräfte der „Bundesrepublik Deutschland“. Alle vermögensrechtlichen Liegenschaften, Gebäude, Ausrüstungs- und Wertgegenstände der bisherigen Polizei gehen an das Deutsche Reich über.
 
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Polizeidirektor".

Die einzelnen Aufgaben im Reichspolizeiamt bestimmt der Rath der Volksbeauftragten. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt" Amtsschrift

Somit ist das Reichspolizeiamt die oberste Behörde über alle Polizeikräfte im gesamten Deutschen Reich.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 20.06.2010

In Kraft gesetzt am 21.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 13

Zum Zwecke der übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsverkehrsamt".

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverkehrsamtes bestimmt der Rath der Volksbeauftragten. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der weitere Ausbau des Straßennetzes.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt" Amtsschrift

Somit ist das Reichsverkehrsamt die oberste Behörde über alle Reichsstraßen.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsgrundbuchamtes zur übergeordneten Erfassung des Bestandes von Grundstücken im Bundesgebiet und des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

erlassen am 20.06.2010

In Kraft gesetzt am 21.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 12

Für Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt".

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Rath der Volksbeauftragten. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt" Amtsschrift

Somit ist das Reichsgrundbuchamt per Gesetz eingerichtet und die zentrale Behörde bezüglich der Grundbücher im gesamten Deutschen Reich.


Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Amtssitzes für das  Reichspräsidium zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken 

erlassen am 20.06.2010

In Kraft gesetzt am 21.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 11

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein Amtssitz eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als Amtssitz des Reichspräsidiums das Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtlich Postleitzahl 1.

Diesbezüglich verweisen wir zwingend auf  die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat. Zitat: …….. Die Haltung der Alliierten, "daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden" bleibt unverändert.

Die gesamte Führung der Bundesrepublik Deutschland ist demgemäß verpflichtet die unbegrenzte Versorgung und Sicherheit der gesamten Anlage des Schlosses zu gewährleisten.

Das Reichspräsidium des Deutschen Reichs besteht gemäß Übergangsgesetz vom 23. Mai 2010 (RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz) aus Präsidialsenat, Rath der Weisen und Rath der Volksbeauftragten. Bis auf Widerruf werden weitere Behörden zur Reichsverwaltung auch am Amtssitz des Reichspräsidiums errichtet.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue" Amtsschrift

Somit ist der Amtssitz des Reichspräsidiums, Gesetz per Erlaß.




25.
Mai
2010

In Kraft gesetzt am 25.05.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath.

25.
Mai
2010

 

Präsidiale Anordnung
zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
nach Völkerrecht und fortgeltender Verfassung.

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23.05.2010
In Kraft gesetzt am 25.05.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 10

Dem Präsidialsenat wird durch ein Übergangsgesetz die Aufgabe des Kaisers übertragen. Artikel 11 der Verfassung ist zu erfüllen.

Dem Rath der Volksbeauftragten wird durch ein Übergangsgesetz die Aufgabe des Reichskanzlers zuteil, nach erfolgter Ernennung durch den Präsidialsenat. Es gilt
Artikel 15 der Verfassung.

Alle gesetzlichen Handlungen die den Kaiser betreffen werden bis auf Widerruf bzw. Volksabstimmung oder Gesetzesbeschluß, durch den Präsidialsenat erfüllt. Die Bezeichnung Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen weiterhin erhalten. Dies gilt, bis das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands (es gelten die Grenzen vom 31. Juli 1914) sich für seine neue Reichsordnung bzw. Staatsordnung entschieden hat.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung-oN" Amtsschrift


Somit geht das Reichspräsidium in die Verantwortung.


Ergänzungsgesetz zum gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
Stand 28. Oktober 1918.

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23.05.2010
In Kraft gesetzt am 25.05.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 09

§ 1

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Bundesstaaten voran stehen, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgenden Wortlaut zu ergänzen:

In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle das Deutsche Reich.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung" Amtsschrift


Somit kann das Reich die Bundesstaaten in der Übergangszeit ersetzen.


Gesetz über die Wahl des Präsidialsenat
(Reichspräsidium).

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23.05.2010
In Kraft gesetzt am 25.05.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 08

§ 1

[1] Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
[2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.

§ 2

Den Wahltag bestimmt der Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

§ 3

Der Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen und darf keine weiteren Angaben enthalten.

§ 4

[1] Gewählt sind diejenigen vier Personen, welche die meisten aller gültigen Stimmen erhalten haben.
[2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter zieht.

usw. (sehen Sie das Originalgesetzblatt)

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat" Amtsschrift


Somit wird der Präsidialsenat vom gesamten Deutschen Volk gewählt werden.


Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23.05.2010
In Kraft gesetzt am 25.05.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 07

§ 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom Rath der Volksbeauftragten bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstag und Volks-Bundesrath und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

§ 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

§ 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

§ 5

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, gehen auf den Rath der Volksbeauftragten über. Soweit das Reichsamt nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.

§ 6

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz" Amtsschrift


Somit beginnt die Herstellung der Handlungsfähigkeit durch die verfassungsgebende Reichsleitung.


Verordnung betreffend dem "Amtsteid"
der unmittelbaren Reichsbeamten.

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 23.05.2010
In Kraft gesetzt am 25.05.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 06

Verordnung auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt S. 63) letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Der Amtsteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:

„Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz Nr 32. vom 29. Juni 1871 (Amtsteid der unmittelbaren Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und Reglements seine Gültigkeit.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid" Amtsschrift


Somit können unmittelbare Reichsbeamte vom Präsidialsenat ernannt werden.




30.
März
2010

In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath

30.
März
2010


Gesetz über die Angelegenheiten des "Reichsgericht"
mit Sitz in Leipzig.

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 28.03.2010

In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 05

Das Reichsgericht, gemäß Reichs-Gesetzblatt Nr. 17 vom 11. April 1877, mit Sitz in Leipzig, beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung vom 23. März 2010, erneut seine Tätigkeit.

Die Reichsgesetzgebung wie zum Stand 29. Oktober 1918 kommt erneut zur Anwendung.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1003151-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft" Amtsschrift


Somit nimmt das Reichsgericht seine Tätigkeit erneut wieder auf.


Gesetz über die Angelegenheiten "Israels"
als Schutzgebiet auf dem Land Palästinas.

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 28.03.2010
In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 04

Israel, gegründet als sogenannter Staat am 14. Mai 1948 auf dem Land das Palästina genannt wurde, angrenzend an Syrien, Libanon, Ägypthen, Jordanien und an die Palästinensischen Autonomiegebiete, wird als Schutzgebiet im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung und der Reichsordnung vom 28. Oktober 1918, zum Stand 28. März 2010, ausgeschlossen.

Dieses Gesetz gilt rückwirkend bis zum 28. Oktober 1918 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1003141-Nr4-Israel-kein-Schutzgebiet" Amtsschrift


Somit ist Israel als Schutzgebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen.


Gesetz über die Angelegenheiten der Rechtspflege
im Bundesgebiet (Deutschland) des Deutschen Reichs.

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 28.03.2010
In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 03

Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reichs.

Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband kurz „RDRK“, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.

Den Deutschen Recht-Konsulenten obliegt bis auf Widerruf die vollumfängliche Rechtspflege nach Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet (Deutschland) des Deutschen Reiches.

Dieser Beschluß gilt rückwirkend, bis zum 23. Mai 1945 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1003131-Nr3-DRK-Rechtspflege-im-Reich" Amtsschrift


Somit unterliegt nach Reichsrecht vor allen deutschen Staatsgerichten, die Rechtspflege den Deutschen Recht-Konsulenten.


13.
März
2010

In Kraft gesetzt am 13.03.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath

13.
März
2010


Gesetz über die Angelegenheiten "Bundesrepublik Deutschland" auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reichs.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 28.02.2010
In Kraft gesetzt am 13.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 02

Die Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, werden als Schutzgebiet im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung und der Reichsordnung (Stand: 28.10.1918) ausgeschlossen.

Dieses Gesetz gilt rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 und tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1002281-Nr2-BRD-kein-Schutzgebiet" Amtsschrift


Somit sind alle Handlungen aller BRD-Organe, über Inlandzustellungen und im Allgemeinen, als Verstoß gegen die Reichsgesetzgebung zu verurteilen.


Gesetz über die Angelegenheiten Deutscher Recht-Konsulenten
und dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten.

Hier, das Gesetz (Nr. 03) zum Ausdrucken

gegeben am 07.02.2010
In Kraft gesetzt am 13.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was folgt:

Nr. 01

Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reichs.

Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband kurz „RDRK“, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.

Dieser Beschluß gilt rückwirkend, bis zum 23. Mai 1945.
 

Reichsgesetzblatt "RGBl-1002071-Nr1-Deutscher-Recht-Konsulent" Amtsschrift


Somit gilt nach Reichsrecht vor allen deutschen Staatsgerichten auch der Deutsche Recht-Konsulent als anerkannt.




01.
Dezember
2009

In Kraft gesetzt am 01.12.2009 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath

01.
12.
2009


Alte Fassung [Parteien- bzw. Sozialistenverbotsgesetz] vom  21.10.1878
im Geltungsbereich des Deutschen Reiches vom Stand 31.07.1914,
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

geänderte Fassung vom 07.02.2010
Gesetz Nr. 5

zum
"Schutz der Staats- und Gesellschaftsordnung
des Deutschen Reiches"

§ 1

[1] Vereinigungen und Parteien, welche durch sozialdemokratische, sozialistische, kommunistische, nationalsozialistische, liberale und konfessionelle Motive, gleichwohl aller Art von Vereinigungen mit politischer Bestrebung die Staats- oder Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet behindern, bekämpfen oder terrorisieren, sind zu verbieten.
[2] Dieses Verbot gilt auch für Vereinigungen aller Art mit politischer Motivation und Bestrebung, die in der Staats- oder Gesellschaftsordnung des Reiches den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährden.
[3] Dieses Verbot gilt auch für gleichartige Vereinigungen der nichtdeutschen Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet.

alle weiteren Gesetze hierzu finden Sie im Originalgesetzblatt oder in der Druckversion

§ 29

Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. In Ermangelung der Bundesstaaten, tritt an die Stelle das Reich.

 

Reichsgesetzblatt "RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210" Amtsschrift

Somit ist das Deutsche Volk der Kontrollratsdirektive Nr. 24 der Alliierten vom 12.01.1946 nachgekommen und nun obliegt es ihm, durch eigene Gesetzeskraft und Rechtsordnung, die ursprüngliche Staats- und Gesellschaftsordnung des Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich, wieder herzustellen.


Gesetz Nr. 4

Ergänzungsgesetz zur "Freiwilligen Gerichtsbarkeit" 
bezüglich des Gerichtsverfassungsgesetz.
 

geänderte Fassung zum 29.11.2009
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

§ 1

Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

Es gelten im gesamten Umfang dieses Gesetzes, § 15 und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.


Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 21.10.1878 OHNE die Änderung von § 1 des FGG

Reichsgesetzblatt "RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG" Amtsschrift


Somit können NUR Staatsgerichte in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig werden.




29.
September
2009

In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath

29.
09.
2009

Gesetz Nr. 3

Impfgesetz
vom 08.04.1874 im Geltungsbereich des
Deutschen Reichs, vom Stand 31.07.1914,

hiermit außer Kraft gesetzt zum 29.09.2009
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

Das Impfgesetz aus dem Jahre 1874 wurde durch Beschluß des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath am 26.09.09 außer Kraft gesetzt. Mit der Veröffentlichung heute am 29.09.2009 erlangt dieser Beschluß für das Staatsgebiet des Deutschen Reichs und seinem Staatsvolk Gesetzeskraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874" Amtsschrift

Somit ist für jede Art medizinischer Impfung keine gesetzliche Grundlage mehr gegeben. Das entspricht einem Impfverbot in Deutschland.


Gesetz Nr. 2

Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag
vom 23.05.2009 für den Geltungsbereich im gesamten Bundesgebiet
des Deutschen Reichs, wie Stand: 31.07.1914.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

Für die noch anstehende Wahl zum "Volks" Reichstag, durch das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und ohne Einfluß von Fremdmächten, Parteien, Gewerkschaften, Vereine, selbsternannten Reichsregierungen, im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reichs nach seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, ist des dem Staatsvolk per geltendem Staatsgesetz nun möglich, das Wahlrecht auch für Frauen ab dem 18. Lebensjahr zu wahren.
Das Reichswahlgesetz zum Volks-Reichstag

Reichsgesetzblatt "RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag" Amtsschrift

 


Gesetz Nr. 1

Der Volks-Reichstag
durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
für den Geltungsbereich des Deutschen Reichs, wie Stand: 28.10.1918.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

§ 1

Der Reichstag gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem Reichstagsgebäude in Berlin erneut seine Tätigkeit.

Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung, am 26.09.2009 wieder hergestellt.

Die Reichsrechtsordnung, wie zum Stand 28. Oktober 1918 wird hiermit weitergeführt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
 

Reichsgesetzblatt "RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag" Amtsschrift

Der Volks-Reichstag ist handlungsfähig


Erster Reichsverein nach 1949 für den Geltungsbereich des
Deutschen Reichs: Stand 31.07.1914

 

"Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten"

 

Heute am 27.09.2009 veröffentlicht, als Orientierung für alle wahren und aufrichtigen Deutschen in der ganzen Welt, als ein leuchtendes Beispiel von Verantwortungsbewußtsein und Willenskraft "DEM DEUTSCHEN VOLKE"  dienend, gilt wie folgt:

"Nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesraths vom 26.09.2009 und der dadurch erlangten Gesetzeskraft durch die Wahrung und Einhaltung der geltenden Verfassung, den geltenden Reichsgesetzen und unter Berücksichtigung von vorhandenen Besatzunsvorschriften, ist die Gründung des ersten Vereins nach Reichsrecht (seit 1949) erfolgt. "

Der erste deutsche Reichsverein ist ein Dachverband und erhebt den Anspruch der Aufrechterhaltung der Reichsrechtsordnung im gesamten Gebiet des Deutschen Reichs, gemäß den völkerrechtlichen Staatsgrenzen vom 31.07.1914. Dieser Dachverband nennt sich "Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten" ist im Weltnetz zu finden unter: http://recht-konsulent.org und ist mit dem 27.09.2009 durch seine vorhandene Verbandssatzung in Kraft gesetzt. Er wird sobald als möglich ins Vereinsregister des verantwortlichen staatlichen Amtsgerichts eingetragen.

Jeder rechtbewußte, staats- und volkstreue Bürger nach RuStaG aus dem Jahre 1913, kann nach besuchter Schulungseinheit, nach abgelegtem Eid auf das BGB, nach Beitritt in den "Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten", zur Wahrung der staatlichen Rechtsordnung als Recht-Konsulent seiner Berufung nachgehen.

Diese Mitteilung erfolgt auch über den amtlichen Deutschen-Reichs-Anzeiger, ab sofort zu finden im Weltnetz unter http://reichs-anzeiger.de

Geschrieben, protokolliert und veröffentlicht im Sinne der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit unseres Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich, durch

Erhard Lorenz
Deutscher Recht-Konsulent
Delegierter im Rath der Volksbeauftragten und im Volks-Bundesrath
Pressesprecher vom Volks-Bundesrath und vom Volks-Reichstag

Es gilt im gesamten Umfang des Deutschen Reiches die bisher nie rechtskräftig außer Kraft gesetzte Reichsverfassung vom 16. April 1871, letzter Änderungsstand 28.10.1918, inklusiv den bis zum 28.10.1918 geltenden Gesetzen und alle erlassenen Gesetze und Anordnungen durch das Reichspräsidium. Zu berücksichtigen sind alle in diesem Reichs-Anzeiger veröffentlichten Gesetzesänderungen, -ergänzungen, oder Außerkraftsetzungen. Gesetze der BRD, anderer selbsternannter Gruppen oder sogenannter Reichsregierung, haben keine staatsrechliche und verfassungskonforme Rechtskraft und sind "de jure" als NICHTIG zu bewerten.



Reichsanzeiger (Datei unten) ausdrucken und verteilen ist zwingend erwünscht,
denn, wenn Lüge zur Wahrheit wird, wird Aufklärung zu Pflicht!

 

"Man kann alle Leute einige Zeit
und einige Leute alle Zeit,
aber nicht alle Leute alle Zeit zum Narren halten"

Abraham Lincoln

 


 

Am 29.09.2009 jährt sich zum 19 mal, die größte Lüge in der Geschichte der Deutschen. Ich frage Sie, wie langen wollen Sie mit Ihrem Schweigen und Nichtstun, die Lüge und dieses Verbrechen an einem friedlichen und gutmütigen Volk MITVERANTWORTEN. Vor 19 Jahre sollte Deutschland als Ganzes, gemäß dem Willen der Alliierten in einer Wiedervereinigung "West Mittel und Ost zusammengeführt werden. Heute nach 19 Jahren haben wir durch die BRD-Vasallen, das kleinste Staatsgebiet des Deutschen Reichs und nach über 90 Jahren immer noch kein Friedensvertrag.

Beenden wir endlich den immer noch laufenden Weltkrieg (seit dem 01.08.1914), der gegen das Deutsche Volk gerichtet - durch Verblendung und Duldung von BRD-Politikern, vom BRD-Beamtenapparat, von Presse, Funk und Fernsehen, aber auch von Adeligen unserer Heimat aufrecht erhalten wird. Fordern wir endlich unserer FREIHEIT, unsere EINGESTÄNDIGKEIT im FRIEDEN mit der ganzen Welt.

Nutzen Sie jede Möglichkeit, zeigen Sie Courage, Mut, Aufrichtigkeit, den unbedingten Willen zur Wahrheit und Verantwortung für sich SELBST und ALLEN deren Vertrauen sie genießen.
Den ganzen Bericht hierzu, finden Sie 
hier..... 

 


 

WER 
MIT  DER  WAFFE  DER  WAHRHEIT  KAEMPFT,
DER IST
ALS  SIEGER  ZUM  SIEGEN  GEBOREN,
DER  IST
ZUM  HELDEN  DER  FREIHEIT  ERKOREN.

 

 


Unwissenheit schützt nicht vor Erfahrung

 

 
Wir machen uns an unserem Schicksal derzeit alle schuldig,
durch untätiges Zuschauen und schweigender Geduld.

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