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28.
Juni
2010
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In Kraft gesetzt am 28.06.2010 durch Veröffentlichung mit vorheriger Zustimmung
des Volks-Reichstag und des Volks-Bundesrath in einer Berliner Sondertagung.
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28.
Juni
2010
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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 25
§ 1
Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des
Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen
Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich
Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen“
gehörten, oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder
bestimmt worden sind.
Vom
gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken,
die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar, oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt sind.
§ 2
Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten
Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen,
Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich
Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen
begründet oder bestimmt worden sind.
Vom
gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken,
die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar, oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt sind.
§ 3
Treuhandschaften aller Art an dem
Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und
Grundstücken so auch dessen Vermögensrechte, erlöschen mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
§ 4
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum
und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober
1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.
§ 5
§ 1 und § 2 gelten auch für Eigentum und
Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei
oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.
§ 6
(1) Mit der Feststellung der
vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich
Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis
zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen
und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes
Gesetz bestimmt.
(2) Das Deutsche Reich erhält die
Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen
und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.
(3) Das Deutsche Reich trägt die
Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im
Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens.
Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht
entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der
Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H.
der Baukosten beträgt.
§ 7
(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6
Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden
Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die
einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom
Deutschen Reich zu tragen war.
§ 8
Die Regelung der schuldrechtlichen
Verbindlichkeiten des Unternehmens "Bundesautobahnen" bleibt
vorbehalten.
§ 9
(1) Steht das Eigentum an einem
Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde in deren Bezirk
das Grundstück liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt
zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter
unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum
Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag
aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das
Eigentum ist einzutragen für das "Deutsche Reich - Reichsstraßenverwaltung“.
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch
eingetragene Rechte entsprechend.
§ 10
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung
dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer
Ansatz.
§ 11
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen" Amtsschrift
Somit sind alle Autobahnen und Fernverkehrsstraßen ab dem 28. Juni 2010 gesetzliches Eigentum des Deutschen Reiches. Polizeiliche Maßnahmen irgendwelcher handelnder Personen der "BRD" sind strafrechtlich bei der Ober-Reichsanwaltschaft anzuzeigen, da diesem Personenkreis jegliche staatsrechtliche Grundlage bzw. der Geltungsbereich des rechtlichen Handelns fehlt und eine Legitimation nach Reichsrecht noch nicht vorliegt.
Gesetz über den Handlungsbereich der Reichspolizei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 24
§ 1
Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt
wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgendem Wortlaut zu
ergänzen:
In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren
Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.
§ 2
Dieses
Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle
Handlungsfähigkeit erreicht haben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei" Amtsschrift
Somit obliegt der Reichspolizei als oberste Behörde, der gesamte Bereich aller polizeilichen Maßnahmen im Deutschen Reich.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für das Reichsgrundbuchamt im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 23
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für das Reichsgrundbuchamt eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“
für das Reichsgrundbuchamt,
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald das Reichsgrundbuchamt seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006277-Nr23-Erlass-Amtssitz-Reichsgrundbuchamt" Amtsschrift
Somit hat das Reichsgrundbuchamt vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichsdruckerei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 22
Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung
im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.
Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmt der Rath der
Volksbeauftragten und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch
im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus
deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen, und zwar auch dann, wenn
hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt
wird.
Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das
gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den
Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu
verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche
per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte
gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei" Amtsschrift
Somit ist die Reichsdruckerei die oberste Staatsdruckerei.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für das Reichsjustizamt im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 21
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für das Reichsjustizamt eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“
für das Reichsjustizamt,
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald das Reichsjustizamt seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006275-Nr21-Erlass-Amtssitz-Reichsjustizamt" Amtsschrift
Somit hat das Reichsjustizamt vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für die Reichspolizei im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 20
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für die Reichspolizei eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“
für die Reichspolizei,
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald die Reichspolizei seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.
Berlin,
den 27. Juni 2010.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006274-Nr20-Erlass-Amtssitz-Reichspolizei" Amtsschrift
Somit hat die Reichspolizei vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für das Reichsverkehrsamt im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 19
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für das Reichsverkehrsamt eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“
für das Reichsverkehrsamt,
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald das Reichsverkehrsamt seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006273-Nr19-Erlass-Amtssitz-Reichsverkehrsamt" Amtsschrift
Somit hat das Reichsverkehrsamt vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für das Reichsamt des Innern im Deutschen Reich.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 18
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für das Reichsamt des Innern eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“
für das Reichsamt des Innern,
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald das Reichsamt des Innern seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006272-Nr18-Erlass-Amtssitz-Reichsamt-des-Innern" Amtsschrift
Somit hat das Reichsamt des Innern vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des„Übergangs- Amtssitzes“ für den Volks-Reichstag
des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 17
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für den Volks-Reichstag eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“
für den Volks-Reichstag,
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald der Volks-Reichstag seine angestammten Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006271-Nr17-Erlass-Amtssitz-Volks-Reichstag" Amtsschrift
Somit hat der Volks-Reichstag vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des
„Übergangs- Amtssitzes“ für den Volks-Bundesrath
des Deutschen Reiches.
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
am 27. Juni 2010
In Kraft gesetzt
am 28.06.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrath und des Volks-Reichstag, was
folgt:
Nr. 16
Für die Zwecke
einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen
Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914, sowie
allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung
vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918, wird nun ein „Übergangs-Amtssitz“
für den Volks-Bundesrath eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als „Übergangs-Amtssitz“
für den Volks-Bundesrath,
Schloß
Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtliche
Postleitzahl 1.
Sobald der Volks-Bundesrath seine angestammten
Gebäude und Liegenschaften beziehen kann, tritt dieser Erlaß außer Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006270-Nr16-Erlass-Amtssitz-Volks-Bundesrath" Amtsschrift
Somit hat der Volks-Bundesrath vorübergend seinen Amtssitz im postalischen Bereich des Reichspräsidium.
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