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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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23.
November
2011

In Kraft gesetzt am 23.11.2011 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

23.
11.
2011

In der 17. Tagung des Volks-Reichstages und der 40. Tagung des Volks-Bundesratehs vom 19. November 2011 in Berlin, wurde folgenden Gesetzen und Bekanntmachungen die Zustimmung erteilt.

Allerhöchster Erlaß betreffend, der Privathaftung bei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen und zur Erzwingung von Zahlungen nach ungültigen Gesetzen (OwiG)  
Hier, die Druckvorlage

Erlassen am 01.11.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.11.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2

Alle Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen  des genannten Personenkreises, die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser Privathaftung und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 3

Ausgeschlossen sind alle staatsrechtrechtlich verbindlichen Haftbefehle, die von Richtern gemäß GVG § 15 und § 16 vorschriftsmäßig unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurden, sowie alle Haftbefehle, die auf Straftaten und im Fall der Abwehr gegen Leib und Leben gerichtete Handlungen beruhen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive" Amtsschrift


Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, vom 10.10.2011.

Gegeben am 10.10.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.10.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
veröffentlicht am 23.11.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung ist zum Bevollmächtigten im Volks-Bundesrath ernannt worden, durch besondere Verdienste und erbrachte Leistungen und zwar:

Im allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes durch den stellvertretenden Reichskanzler:

Herr Gert Strobel, Jg.1982;
Preußen, Staatssekretär im Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1110100-Nr25-Bevollmaechtigung-VBR-Oktober2011" Amtsschrift


Mit der 17. Tagung des Volks-Reichstag und der 40. Tagung des Volks-Bundesrath, bildet sich der Präsidalsenat gemäß den geltenden Bestimmungen für die Übergangszeit, durch den Staatssekretär des Innern, den Staatssekretär des Äußern und dem Abgesandten aus dem Volks-Reichstag.


Mit der heutigen Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger, wird den Rücktrittsbekundungen vom 22.10.2011 durch Frau Kerstin Krautz, durch die Herrn Hubertus von Kühlmann, Dr. Valerius Weinhardt, Joachim Leuchtenberger, Andreas Otto,  Walter Klein, Andreas Krautz, Bernd Oelschläger und Mario Benkert aus allen angenommen Ämtern, gesetzlich abgeholfen. Dies gilt auch für die Rücktrittsbekundung vom 08.11.2011von Frau Maria Wirths.


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