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Allerhöchster Erlaß betreffend, der Privathaftung bei Haftbefehlen
zur Erzwingung der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen und zur Erzwingung von
Zahlungen nach ungültigen Gesetzen (OwiG)
Hier, die Druckvorlage
Erlassen
am 01.11.2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 23.11.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 26
§ 1
Alle sogenannten
Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden,
der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich
bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen
einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in
Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft
zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je
Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung
dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte
eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in
allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.
§ 2
Alle Beschlüsse,
Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen des genannten Personenkreises, die gegen die
geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und
des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen
Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser Privathaftung
und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.
§ 3
Ausgeschlossen
sind alle staatsrechtrechtlich verbindlichen Haftbefehle, die von Richtern gemäß
GVG § 15 und § 16 vorschriftsmäßig unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurden,
sowie alle Haftbefehle, die auf Straftaten und im Fall der Abwehr gegen Leib
und Leben gerichtete Handlungen beruhen.
§ 4
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive" Amtsschrift
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigen zum Volks-Bundesrath im Jahr 2011, vom 10.10.2011.
Gegeben
am 10.10.2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 10.10.2011 durch Bewerbung und erbrachter Leistung,
veröffentlicht am 23.11.2011 im Deutschen Reichs-Anzeiger,
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 25
Auf
Grund des Artikels 6 der Verfassung ist zum Bevollmächtigten im Volks-Bundesrath
ernannt worden, durch besondere Verdienste und erbrachte Leistungen und zwar:
Im
allerhöchsten Auftrag des Deutschen Volkes durch den stellvertretenden
Reichskanzler:
Herr
Gert Strobel, Jg.1982;
Preußen, Staatssekretär im Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1110100-Nr25-Bevollmaechtigung-VBR-Oktober2011" Amtsschrift
Mit der 17. Tagung des Volks-Reichstag und der 40. Tagung des Volks-Bundesrath, bildet sich der Präsidalsenat gemäß den geltenden Bestimmungen für die Übergangszeit, durch den Staatssekretär des Innern, den Staatssekretär des Äußern und dem Abgesandten aus dem Volks-Reichstag.
Mit der heutigen Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger, wird den Rücktrittsbekundungen vom 22.10.2011 durch Frau Kerstin Krautz, durch die Herrn Hubertus von Kühlmann, Dr. Valerius Weinhardt, Joachim Leuchtenberger, Andreas Otto, Walter Klein, Andreas Krautz, Bernd Oelschläger und Mario Benkert aus allen angenommen Ämtern, gesetzlich abgeholfen. Dies gilt auch für die Rücktrittsbekundung vom 08.11.2011von Frau Maria Wirths.
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